In der Regel müssen Eltern ihren Kinder nur eine Ausbildung finanziell ermöglichen. Ist eine weitere Ausbildung jedoch als bloße Weiterbildung zu verstehen, hat das Kind weiteren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Az: 4 UF 59/21) weist die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall sollte der Mann Ausbildungsunterhalt für seinen Sohn zahlen. Dieser hatte den Besuch der Fachoberschule mit dem Schwerpunkt Architektur und Bau zunächst auf Grund persönlicher Schwierigkeiten abgebrochen. Es folgte eine Lehre als Bauzeichner. Nach einem Freiwilligen Sozialen Jahr schloss er die Fachoberschule ab und absolvierte dann doch noch ein Architektur-Studium mit einem Bachelorabschluss. Das Gericht entschied: Der Vater muss für dieses Studium zahlen.
Aus- sowie Weiterbildung machte Begabung deutlich
Kinder hätten zwar nur Anspruch auf elterliche Unterstützung für eine Ausbildung. Ausbildungsunterhalt könne aber ausnahmsweise auch in Betracht kommen, wenn eine weitere Ausbildung als bloße Weiterbildung anzusehen ist und von vornherein angestrebt gewesen sei.
Dann hätten die Eltern ihre Verpflichtung erst erfüllt, wenn die geplante Ausbildung insgesamt beendet sei. Das gelte auch, wenn die erste Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kinds deutlich gemacht habe. Dies sei hier der Fall. Die Ausbildung zum Bauzeichner mit anschließendem Architekturstudium stehe in engem sachlichen Zusammenhang und sei als eine mehrstufige Ausbildung anzusehen.
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