Cannabis auf Kosten der Krankenkasse gibt es bei einer Alkoholerkrankung in der Regel nicht. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 1 KR 429/20) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Anspruch auf das Cannabis hat ein Alkoholkranker nur, wenn er nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden kann.
In dem konkreten Fall hatte ein 70-Jähriger geklagt, dessen Krankenkasse seinen Antrag auf Medizinal-Cannabisblüten ablehnte. Er gab an, nur damit seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren zu können. Die Krankenkasse verwies ihn auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie. Das Gericht gab der Krankenkasse recht. Es gebe außerdem noch andere Standardtherapien zur Behandlung einer Alkoholerkrankung, unter anderem Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöse Rückfallprophylaxe und Psychotherapie.
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