Ein Unterhaltspflichtiger kann verpflichtet werden, eine Erstausbildung aufzuschieben, um den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen zu können. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte ein Mann für seinen Sohn ursprünglich monatlich 634 Euro Unterhalt gezahlt. Nachdem er dann aber Arbeitslosengeld II bezog, begann er eine Erstausbildung. Das ausbildende Unternehmen kündigte ihm jedoch vier Monate später. Daraufhin begann er eine Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Der Vater wollte keinen Unterhalt mehr zahlen, da er lediglich rund 910 Euro monatlich erhalte.
Bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen
Der Mann muss zahlen, entschied jedoch das Gericht. Das Interesse an einer Erstausbildung wiege hier weniger als das Interesse des Kinds auf Unterhalt. Der Unterhaltspflichtige habe bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen und er sei in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, mit der er Einkommen und Mindestunterhalt erwirtschaften könne.
Als Vater müsse er für sein Kind «in jeder ihm möglichen und zumutbaren Art und Weise zu dessen Unterhalt beitragen». Bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit sei nicht allein von den tatsächlichen, sondern auch von den erzielbaren Einkünften auszugehen. Das gelte dann, wenn seine Bemühungen, eine entsprechende Arbeit zu finden, nicht ausreichend seien.
Mehr Nachrichten
Rodel, Ski, Helm: Gut ausgerüstet ins Wintervergnügen
Zusammen am Tisch: Wie gemeinsames Essen die Seele stärkt
Zusammen am Tisch: Wie gemeinsames Essen die Seele stärkt