Nach dem Tod seiner Pflegeeltern hat ein Pflegekind keinen Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn ein leiblicher, unterhaltspflichtiger Elternteil noch lebt. Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts NRW weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall lebte ein Pflegesohn seit seiner Geburt im Haushalt der Pflegeeltern. Nachdem Pflegevater und Pflegemutter gestorben waren, beantragte er eine Vollwaisenrente. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil seine leiblichen Eltern noch lebten.
Auch vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ein Kind könne nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. In diesem Sinne sei der Mann keine Vollwaise, da seine leiblichen Eltern – die grundsätzlich auch unterhaltspflichtig seien – noch lebten.
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