Befristet in Teilzeit arbeiten – dafür kann es gute Gründe geben. Etwa, wenn Beschäftigte eine Weiterbildung absolvieren, sich ein eigenes Business aufbauen oder mehr Zeit für die Familie möchten. Aber kommt das Modell für jeden infrage? Antworten auf wichtige Fragen.
Was ist Brückenteilzeit?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren reduzieren. Nach Ablauf dieser Zeit kehren sie wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück. «Kern der Brückenteilzeit ist damit das Rückkehrrecht», so Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Gewerkschaft Verdi.
Dieses Modell der Brückenteilzeit ist seit 2019 im Teilzeitbefristungsgesetz geregelt. Mit dem Modell wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigte aus Angst vor der sogenannten Teilzeitfalle auf die Verringerung ihrer Arbeitszeit verzichten. Von Teilzeitfalle ist die Rede, wenn Beschäftigte dauerhaft in Teilzeit tätig sind und nicht mehr in eine Vollzeitstelle zurückkehren. Weil sie dann nicht genügend in die Rentenversicherung einzahlen, droht Altersarmut.
Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
«Einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben Beschäftigte, die bereits sechs Monate oder länger in ihrem Unternehmen arbeiten», sagt Prof. Jutta Rump vom Institut für Beschäftigung und Employability (IBE) in Ludwigshafen. Zudem müssen in dem Unternehmen insgesamt mindestens 45 Mitarbeitende beschäftigt sein, Auszubildende zählen meist nicht dazu. Kleine Betriebe müssen Brückenteilzeit also gar nicht zulassen.
Generell haben aber zum Beispiel auch befristet Beschäftigte während der Dauer ihres befristeten Arbeitsvertrages Anspruch auf Brückenteilzeit. Leiharbeitnehmer können Stach zufolge ebenfalls Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, allerdings «nur bei dem Verleiher als ihrem Arbeitgeber und nicht bei dem entleihenden Betrieb».
Gibt es eine Mindeststundenzahl?
Nein, laut Gesetz gibt es keine Vorgaben für eine Mindestarbeitszeit. «Die konkrete Stundenanzahl vereinbaren Beschäftigte mit dem Betrieb», so Rump. Die verringerte Arbeitszeit können Beschäftigte dann flexibel gestalten, sie müssen sie im Rahmen der Brückenteilzeit nicht gleichmäßig auf die Wochentage verteilen. «Das Arbeitszeitvolumen lässt sich dementsprechend auch so reduzieren, dass dadurch zusätzlich freie Tage, Wochen oder auch Monate entstehen», sagt Daniel Stach.
Kann ich die Brückenteilzeit auch frühzeitig beenden?
Beschäftigte haben keinen Anspruch auf eine vorzeitige Rückkehr zur regulären Arbeitszeit. Während der Brückenteilzeit sind Teilzeitbeschäftigte an die vereinbarte Arbeitszeit gebunden. Es ist aber möglich, sich mit dem Arbeitgeber abzusprechen. «Eine kürzere oder auch längere Brückenteilzeit ist nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich», so Stach.
Wie oft kann ich Brückenteilzeit nehmen?
Generell können Arbeitnehmende Brückenteilzeit beliebig oft beantragen. «Allerdings muss zwischen zwei Brückenteilzeiten ein Abstand liegen, und zwar von mindestens einem Jahr», sagt Jutta Rump.
Was ist beim Antrag auf Brückenteilzeit zu beachten?
Arbeitnehmende, die Brückenteilzeit nehmen wollen, müssen das bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen, zum Beispiel per E-Mail. Gründe für den befristeten Teilzeitwunsch müssen Beschäftigte nicht nennen.
Aber: «Damit es später nicht zu Missverständnissen kommt, darf der Antrag auf Brückenteilzeit nicht zu allgemein formuliert sein», sagt Arbeitsrechtler Stach. Der Arbeitgeber muss den Antrag mit einem einfachen «Ja» annehmen können.
Aus dem Antrag sollte klar hervorgehen, in welchen Umfang der oder die Beschäftigte die Arbeitszeit verringern will, wie er oder sie die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verteilen möchte und wann die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erfolgen soll.
Gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Einen Antrag müssen Beschäftigte mindestens drei Monate vor dem Beginn der Brückenteilzeit stellen. Seine Entscheidung muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit kommunizieren. «Wird die Ein-Monats-Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag als bewilligt», sagt Jutta Rump.
Was, wenn der Arbeitgeber den Antrag ablehnt?
«Ablehnen kann der Arbeitgeber nur, wenn betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen», erklärt Gewerkschaftsjurist Daniel Stach. Das können organisatorische Gründe, Gründe des Arbeitsablaufs oder auch der Betriebssicherheit sein.
Eine Besonderheit besteht laut Stach für Unternehmen mit nicht mehr als 200 Beschäftigten. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit dann auch ohne das Vorliegen betrieblicher Gründe als unzumutbar ablehnen kann, wenn sich bereits eine bestimmte Anzahl anderer Arbeitnehmer in befristeter Teilzeit befindet.
Lehnt ein Unternehmen den Teilzeitantrag ab, besteht die Möglichkeit, mithilfe einer Fachanwältin für Arbeitsrecht oder der zuständigen Gewerkschaft den Fall durch das Arbeitsgericht klären zu lassen. «Kann der Arbeitgeber nicht darlegen oder beweisen, dass betriebliche Gründe für seine Ablehnung vorliegen oder ihm die Arbeitszeitreduzierung unzumutbar ist, wird das Gericht dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers stattgeben», so Stach.
Mehr Nachrichten
Rodel, Ski, Helm: Gut ausgerüstet ins Wintervergnügen
Zusammen am Tisch: Wie gemeinsames Essen die Seele stärkt
Rodel, Ski, Helm: Gut ausgerüstet ins Wintervergnügen