Bei einer sehr langen Trennungszeit vor der Scheidung kann der Versorgungsausgleich zwischen den Ex-Partnern zeitlich begrenzt werden. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az: 18 UF 371/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins.
In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar bis zum Scheidungsantrag bereits 21 Jahre lang getrennt gelebt. Der Mann beantragte nun, den Versorgungsausgleich – also die Anrechte aus der Rentenversorgung – auf die Zeit des Zusammenlebens zu begrenzen.
Das Gericht entschied: Der Versorgungsausgleich sei nicht für die ganze Ehedauer, jedoch für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes vorzunehmen.
Aufgabe aus der Ehe alleine übernommen
Sinn des Versorgungsausgleichs sei die gleiche Teilhabe beider Ehepartner am Altersvorsorgevermögen. Er stelle eine «Weitergeltung der ehelichen Solidarität auch nach Trennung und Scheidung» dar.
In diesem Fall stehe einem Zusammenleben von 11 Jahren eine Trennungsdauer von 21 Jahren gegenüber. Bei einer Trennungszeit von zwei Dritteln der gesamten Ehezeit könne man nicht mehr von einer Versorgungsgemeinschaft der Ehepartner ausgehen, befand das OLG.
Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs komme aber nur für die Zeiten nach der Volljährigkeit gemeinsamer Kinder infrage. Grundsätzlich sollten Zeiten nicht ausgeklammert werden, in denen der ausgleichsberechtigte Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder betreut hat. Dann sei der Versorgungsausgleich dadurch legitimiert, dass der ausgleichsberechtigte Partner mit der Pflege und Erziehung der Kinder eine aus der Ehe rührende Aufgabe allein übernommen hat.
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