23. November 2024

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So klappt’s mit dem Kinderkrankengeld

Läuft die Nase oder ist das Kind krank, müssen Eltern den Nachwuchs wegen der Pandemie häufig abholen und bei der Betreuung einspringen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Christin Klose/dpa-tmn)

Herbstzeit ist Schnupfenzeit. Doch während früher eine laufende Nase noch kein Grund war, das Kind Zuhause zu behalten, hat sich dies durch die Corona-Pandemie verändert.

Und nicht nur das: Wenn es in der Schule oder Kita einen Corona-Fall gibt, müssen häufig auch die anderen Kinder pandemiebedingt daheim bleiben. Während der Quarantäne müssen also die Eltern bei der Betreuung einspringen. Das ist für viele Familien sehr anstrengend.

Was bedeutet das konkret? Ab wann müssen Eltern ihren Arbeitgebern ein Attest vorlegen, wenn ihr Kind krank ist? Und was, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

Welchen Anspruch haben Eltern, wenn ihr Kind krank ist?

Die Politik hat reagiert und 2021 die Anzahl der Kinderkrankentage erhöht – von bisher 20 auf 30 Arbeitstage. Damit Eltern Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen können, gibt es laut Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) ein paar Voraussetzungen:

So müssen ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert sein. Zudem darf das Kind sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahme: Sind Kinder mit Behinderung auf Hilfe angewiesen, gebe es keine Altersgrenze. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte können das Geld bekommen, wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Wer mehrere Kinder hat, könne zusätzlich Kinderkrankengeld erhalten – jedes Elternteil kann aber nicht mehr als 65 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Die Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021.

Was gilt für Alleinerziehende?

Alleinerziehende können 60 statt bisher 40 Arbeitstage Krankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind. Wer mehrere Kinder allein erzieht, erhält ebenfalls mehr Tage Krankengeld. Der Anspruch ist laut BMFSFJ dann aber auf insgesamt 130 Arbeitstage im Jahr begrenzt – und er besteht nur, wen man das alleinige Sorgerecht hat und mit dem oder den Kindern gemeinsam in einem Haushalt lebt. Unter Umständen fordern die Krankenkassen Nachweise an.

Was gilt, wenn ein Elternteil oder beide privat versichert sind?

Wenn das Kinder mit dem anderen Elternteil privat versichert ist, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt auch, wenn beide Eltern privat krankenversichert sind.

Allerdings können privat versicherte Eltern Anspruch auf Entschädigung beantragen, also den Ersatz des Verdienstausfalls, wenn die Corona-Pandemie die Kinderbetreuung notwendig gemacht hat. Genaues regelt das Infektionsschutzgesetz.

Privat Versicherte erhalten als Entschädigung 67 Prozent ihres Nettoeinkommens – maximal 2016 Euro pro Monat. Dies gilt für zehn Wochen je Elternteil. Wobei Eltern laut BMFSFJ die Zeit tageweise aufteilen können. Für privat versicherte Alleinerziehende sind es 20 Wochen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld und wer zahlt es?

«Das hängt davon ab, ob es besondere tarifliche Regelungen gibt», erklärt Nathalie Oberthür, Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

«Gesetzlich muss der Arbeitgeber Gehalt nur zahlen, wenn das Kind nur für einen kurzen Zeitraum erkrankt, also nicht länger als fünf Tage», so die Fachanwältin für Sozialrecht. Dieser Anspruch könne vertraglich ausgeschlossen werden.

Stellt der Arbeitgeber Angestellte aber frei, weil das Kind krank ist, muss er weiter das volle Gehalt zahlen. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor.

Falls er dies aber vertraglich ausschließt, springt die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ein. Das regelt das Sozialgesetzbuch. Eltern erhalten als Kinderkrankengeld laut BMFSFJ dann in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Müssen Eltern ein Attest vorlegen, wenn ihr Kind krank ist?

Ja, dafür gibt es einen entsprechenden Vordruck, der vom Arzt oder der Ärztin auszufüllen ist und dann bei der Krankenkasse eingereicht wird, informiert das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Oberthür rät, dass Eltern sich nicht nur bei der Krankenkasse melden sollten, sondern auch beim Arbeitgeber, um das Fernbleiben zu entschuldigen. Dann kann diese ärztliche Bescheinigung, aber auch die von der Krankenkasse ausgestellte Bescheinigung über die Dauer der Kinderkrankengeld-Gewährung ausreichend sein, erklärt das BMG.

Was, wenn das Kind nicht krank ist, aber elterliche Betreuung braucht?

Neu im Jahr 2021: Gesetzlich versicherte Eltern können auch Kinderkrankentage nehmen, wenn die Betreuung ausfällt – etwa weil die Kita pandemiebedingt geschlossen ist, in der Schule Präsenzunterricht ausfällt oder das Betreuungsangebot zu niedrig ist.

Das gilt laut BMFSFJ auch, wenn Kindern etwa der Besuch der Schule, des Horts oder der Kita aufgrund eines Schnelltest-Ergebnisses untersagt ist. Oder wenn eine Einrichtung aufgrund einer behördlichen Empfehlung geschlossen wird.

Auch Eltern, die Zuhause arbeiten, können dem BMFSFJ zufolge Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie durch das Homeoffice einen entsprechenden Bedarf an Kinderbetreuung haben.

Was gilt, wenn beide Elternteile ihren Anspruch aufgebraucht haben?

Der besonderen Situation in der Pandemie werde bereits mit der zeitlich auf das Jahr 2021 begrenzten Ausdehnung des Leistungszeitraums Rechnung getragen, erklärt das BMG.

Ist der Anspruch aufgebraucht, aber die Kinderbetreuung kann anders nicht gewährleistet werden, ist die Arbeitsleistung für Eltern unzumutbar – wegen ihrer elterlichen Pflicht, für das Kind zu sorgen, erklärt Rechtsanwältin Oberthür. In dieser Zeit seien Eltern dann sozusagen unbezahlt freigestellt.

Allerdings: Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht laut BMG in bestimmten Fällen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Auch das regelt das Infektionsschutzgesetz.

Die Entschädigung vom Staat erhalten Eltern etwa, wenn sie wegen pandemiebedingten Schließungen auf Anordnung einer Behörde ihre Kinder selbst betreuen müssen. Oder wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird. Auch diese Regelung gilt für Kinder bis zwölf Jahren oder Kinder mit Behinderung.

Laut BMG ist es möglich, Kinderkrankengeld und die Entschädigung für den Verdienstausfall nacheinander zu erhalten – ein gleichzeitiger Bezug sei aber nicht möglich.

Und wenn nur ein Elternteil seinen Anspruch ausgeschöpft hat?

Hat ein Elternteil die Kinderkrankentage ausgeschöpft und stehen dem anderen noch Kinderkrankentage zu, besteht gesetzlich kein Anspruch auf eine Übertragung dieser Tage von einem Elternteil zum anderen. So ein Transfer ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber des Elternteils, das die Tage ausgeschöpft hat, einverstanden ist.

Wie gehen Eltern bei der Antragstellung am besten vor?

Stellen Eltern den Antrag bei der Krankenkasse, kann diese von ihnen verlangen, dass die Eltern eine Bescheinigung der Kita oder Schule vorlegen. Eltern können in diesem Fall auf eine Musterbescheinigung des Bundesfamilienministeriums zurückgreifen.

Die Bescheinigung sollten sie einfach bei der Schule, Kita, Kindertagesstätte ausfüllen lassen und als Ergänzung zum formellen Antrag der gesetzlichen Krankenversicherung schicken.

Wie können Eltern die Kinderkrankentage nutzen?

Es ist möglich, die Kinderkrankentage flexibel zu nehmen – etwa an einzelnen Tagen oder nur an zwei von fünf Arbeitstagen. Allerdings haben Eltern keinen Anspruch darauf, halbe Tage einzureichen.

Übrigens: Der Chef darf nicht verlangen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst Überstunden abbauen oder Zeitguthaben aufbrauchen, bevor sie die Kinderkrankentage beantragen. Eltern haben einen Anspruch auf Freistellung.

Was gilt für Eltern, die in Teilzeit arbeiten?

«Dasselbe. Kinderkrankengeld wird für Arbeitstage gewährt, unabhängig von der täglichen Arbeitszeit», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ob die Tage gekürzt werden, wenn jemand weniger als fünf Tage wöchentlich arbeitet, sei umstritten. «Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich jedoch keine Einschränkung, so dass man von dem vollen Anspruch wird ausgehen können», so Oberthür.

«Auch Personen, die in Teilzeit arbeiten und gesetzlich krankenversichert sind, können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen», heißt es auch beim BMG.

Was gilt für die Elternzeit?

Seit 1. September 2021 gilt hier dauerhaft eine Corona-Sonderregelung: Wer Elterngeld bezieht und in Teilzeit arbeitet, kann Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich die Höhe des Elterngeldes nicht.

Was gilt für Eltern in Kurzarbeit?

Auch Eltern, die gesetzlich versichert und in Kurzarbeit sind, können Kinderkrankengeld beantragen. Allerdings dürfen sie beide Leistungen nicht gleichzeitig beziehen.

Was gilt für Selbstständige?

Auch hier kommt es darauf an, ob Selbstständige freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Sind Selbstständige privat krankenversichert, gelten für sie dieselben Regeln, wie für alle privat Krankenversicherten.

Wer hauptberuflich selbstständig ist und gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse eine Wahlerklärung abgegeben hat – also erklärt hat, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll, hat Anspruch auf Krankengeld und kann so auch das erweiterte Krankengeld beantragen. Den Anspruch regelt das Sozialgesetzbuch.

Was gilt für Eltern mit Minijob?

Wer einen Minijob hat, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, hat meist keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie erhalten auch kein Kinderkrankengeld – selbst wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Aber sie haben Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit – so regelt es das Sozialgesetzbuch.

Was gilt, wenn jemand wegen eines Jobwechsels arbeitslos war?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld sei nicht auf den Arbeitgeber, sondern auf das Kalenderjahr bezogen, so Oberthür. «Ein Arbeitsplatzwechsel ist daher unerheblich.»

Service:

Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen weitere finanzielle Unterstützungen während der Corona-Pandemie beantragen – mehr Angaben dazu unter beim Bundesfamlilienministerium.

Von Isabelle Modler, dpa