Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen in einer Kita oder Kindertagespflege zur Verfügung stellen. Kann er das nicht, können Eltern unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall haben. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az: 13 U 436/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte eine Mutter ihren Sohn unmittelbar nach der Geburt für einen Betreuungsplatz fürs Kind angemeldet. Einen zumutbaren Platz bot ihr der Landkreis jedoch erst verspätet an. Die Frau klagte auf Schadenersatz wegen des erlittenen Verdienstausfalls für neun Monate. Mit Erfolg.
Das Gericht sprach ihr rund 23 000 Euro zu. Der Landkreis, der hier der zuständige Träger war, habe keinen zumutbaren Betreuungsplatz angeboten, wozu er jedoch verpflichtet sei. Der Träger müsse eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen sicherstellen – entweder, indem er sie selbst schaffe oder Dritte sie zur Verfügung stellten.
Der Mutter sei durch die verlängerte Elternzeit ein Verdienstausfallschaden entstanden. Hinzu komme ein geringeres Elterngeld nach der Geburt des zweiten Kinds, wofür ihr ein Beitrag von 3300 Euro zustehe.
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