Menschen mit fehlenden Fingern oder Fingergliedern haben unter Umständen einen Anspruch auf eine maßgefertigte Silikonprothese. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse zahlen, wenn die Prothese eine erheblich verbesserte Funktion der Hand bewirke, teilte das Hessische Landessozialgericht zu einem schon im September ergangenen Urteil mit (Az.: L 8 KR 477/20). Die Revision wurde nicht zugelassen.
In dem Fall hatte eine Arzthelferin geklagt, deren eine Hand seit der Geburt fehlgebildet ist. Nach mehreren Operationen fehlt ein Finger komplett, drei weitere sind jeweils etwa zur Hälfte vorhanden.
Ihr wurde eine rund 17 500 Euro teure Prothese ärztlich verordnet. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab, da keine medizinische Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau – und das Gericht gab ihr recht: Mit der Prothese könne sie zum Beispiel besser greifen und am Computer arbeiten, hieß es in der Entscheidung. Die Kasse muss der Frau die Prothese bezahlen.
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