In einem Kindesschutzverfahren muss auch das betroffene Kind angehört werden – unabhängig vom Alter. Auf eine entsprechende Entscheidung (Az: 6 UF 5/22) des Oberlandesgerichts Saarbrücken weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall lebt eine Siebenjährige nach der Trennung ihrer Eltern in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und deren neuem Lebensgefährten. Nachdem bei dem Mädchen gehäuft sexualisiertes Verhalten beobachtet wurde, untersagte das Homburger Familiengericht der Mutter, den Umgang zwischen dem Kind und ihrem Lebensgefährten zu ermöglichen oder zu dulden.
Fehlende Anhörung als Verfahrensmangel
Doch das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Das Verfahren weise wesentliche Mängel auf, vor allem habe das Gericht das Kind nicht persönlich angehört. Dazu sei es jedoch verpflichtet. Dabei spiele das Alter des Kindes keine Rolle.
Gerade bei Kindesschutzverfahren sei eine besonders sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts erforderlich. Man müsse eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine Entscheidung haben, die sich am Kindeswohl orientiere.
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