Wenn ein Noch-Ehepartner kurz nach der Trennung seine Riester-Rente auflöst, so dass diese keinen Eingang in den Versorgungsausgleich findet, kann das rechtmäßig sein. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az: 9 UF 812/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im konkreten Fall ließ sich die Ehefrau kurz nach der Trennung die Anwartschaft auf ihre Riester-Rente auszahlen. Der Ehezeitanteil aus dieser Versorgung betrug rund 6650 Euro. Beim Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung wurde die Anwartschaft nicht berücksichtigt.
Der Mann wollte deshalb, dass auch seine Riester-Rente vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen würde. Der Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich sei verletzt worden. Ihren Vertrag habe seine frühere Frau ohne Not in illoyaler Weise aufgelöst, argumentierte er.
Ausgleichswert wertete das Gericht als gering
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Die Riester-Rente sei zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden, da diese bei der Scheidung nicht mehr existiert habe. Der Ausgleichswert dieser Anwartschaft hätte ohnehin lediglich rund 3300 Euro betragen und sei daher hier als gering anzusehen, begründete das Gericht.
Zwar gelte in der Tat der Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich, geringfügige Abweichungen seien jedoch möglich. Die Frau habe nach Ansicht des Gerichts ihre Riester-Rente aus nachvollziehbaren Gründen und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung aufgelöst. Eine «schädigende Absicht» sei jedoch nicht zu erkennen.
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