In der Pandemie hat ein einzelner Schüler keinen Anspruch auf Distanzunterricht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az: 19 B 1458/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall forderten die Eltern für ihren Sohn aufgrund der Corona-Lage Distanzunterricht statt Präsenzunterricht. Das lehnte das Gericht jedoch ab. Die Rückkehr zum Präsenzunterricht stehe im Einklang mit der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Schülern. Daran festzuhalten sei vertretbar, vorausgesetzt dass die Regeln für die Schule – Masken- und Testpflicht, Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für die Gemeinschaftseinrichtungen – eingehalten würden.
Hinzu kommen die Quarantänebestimmungen und Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung. Diese sehen eine Erteilung von Distanzunterricht in der Regel nur bei einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung von Schülern selbst oder vorerkrankter Angehöriger vor. Einen solchen Anspruch machte die Familie des Achtklässlers jedoch nicht geltend.
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