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Kein Sorgerechtsentzug wegen versäumter U-Untersuchungen

Das Jugendamt muss das Familiengericht informieren, wenn Untersuchungen versäumt werden, aber das Gericht muss dann prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Arne Dedert/dpa)

In drei Bundesländern – genauer gesagt: in Hessen, Bayern und Baden-Württemberg – sind die U-Untersuchungen bis zum sechsten Geburtstag des Kindes Pflicht. Doch was, wenn Eltern die Termine mit ihrem Nachwuchs nicht wahrnehmen? 

Das Hessische Kinderschutzgesetz sieht dann nicht vor, dass die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen zwangsdurchgesetzt wird. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt  (AZ: 4 UF 19/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Informiert das Jugendamt das Familiengericht allerdings über unterlassene Untersuchungen, muss das Gericht prüfen, ob Maßnahmen geboten sind. 

Mit Vorschulkindern Untersuchungen versäumt

Im konkreten Fall hatte das Familiengericht der allein sorgeberechtigten Mutter von zwei Töchtern im Alter von drei und fünf und Jahren die Gesundheitssorge – und damit einen Teil des Sorgerechtes – entzogen. Begründung: Die Mutter habe die gesetzlich vorgesehenen U-Untersuchungen erst verzögert und dann gar nicht mehr wahrgenommen.

Die Mutter entschuldigte sich und nannte als Grund eine Erkrankung ihres Vaters. Inzwischen seien die Termine nachgeholt worden.

Vor möglichen Maßnahmen erst mal Prüfung

Ein Versäumen allein rechtfertige noch keine familiengerichtlichen Maßnahmen, entschied das Oberlandesgericht. Zwar gebe es einen Gefahrerforschungsauftrag für das Jugendamt. Heißt: Das Gericht sei dann zu einer Prüfung verpflichtet, wenn es vom Amt über unterlassene Vorsorgeuntersuchungen informiert werde.

In diesem Fall sei es allerdings weder erforderlich noch angemessen gewesen, das elterliche Sorgerecht mit dem Teilbereich der Gesundheitssorge zu entziehen, so das OLG. Das Wohl der Kinder sei durch die verspäteten Vorsorgeuntersuchungen nicht gefährdet. Ihr Zustand sei nach dem Eindruck der Richter gut gewesen, sodass nicht angenommen werden konnte, die Mutter würde die Gesundheitssorge vernachlässigen. Sorgerechtliche Maßnahmen seien hier also nicht notwendig gewesen.