30. Oktober 2024

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Kein Unterhalt wegen Ausbildung des Vaters?

Eine Erstausbildung geht nicht immer vor dem Anspruch eines Kindes auf Unterhalt, so entschied das Oberlandesgericht Bamberg. Das trifft etwa zu, wenn der Unterhaltspflichtige sich Jahrzehnte auf ungelernte Tätigkeiten beschränkte. (Urheber/Quelle/Verbreiter: David Ebener/dpa/dpa-tmn)

Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger in einer sogenannten Erstausbildung, muss er in der Regel keinen Unterhalt für seine Kinder zahlen. Das gilt aber nicht immer.

Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall ging es um die Zahlungen eines Vaters für seine beiden Söhne. Der 45-jährige Mann hatte bis dato keine Berufsausbildung und arbeitete für eine Leiharbeitsfirma. Er behauptete, nicht zahlen zu können und eine weitergehende Tätigkeit sei medizinisch nicht zumutbar. Außerdem habe er nun eine Ausbildung begonnen und erhalte monatlich nur 580 Euro.

Das überzeugte das Gericht nicht: Der Mann muss zahlen. Die Richter legten dafür ein Einkommen aus einer fiktiven Tätigkeit in Vollzeit zugrunde. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen bestimme sich nämlich nicht allein durch sein tatsächliches Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Reichten seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so sei ein Elternteil verpflichtet, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen.

Für Unterhalt alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen

Dafür müsse er vor allem seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Bei Arbeitsstellen mit geringem Einkommen sei entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, etwa eine Aushilfstätigkeit.

Die begonnene Ausbildung spiele keine Rolle. Zwar habe eine Erstausbildung in der Regel auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht Vorrang. Anders verhalte es sich aber, wenn der Unterhaltspflichtige sich in der Vergangenheit stets auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt habe. Das sei hier der Fall.

Einen besonderen Anlass dafür, die zukünftigen Arbeits- und Verdienstchancen gerade jetzt – wenige Monate nach Verfahrensbeginn – durch eine Ausbildung verbessern zu wollen, habe der Mann nicht benannt.