Das saarländische Umweltministerium weist darauf hin, dass aufgrund der artenschutzrechtlichen Regelungen im Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes die Entnahme von Pflanzen grundsätzlich verboten ist.
Von diesem Verbot gibt es jedoch eine Ausnahme: die «Handstraußregelung». Jeder darf demnach wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen.
Anders sehe es aus, wenn ein Verkauf geplant sei, zum Beispiel an ein Restaurant. «Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die Handstraußregelung», so ein Sprecher. Je nach Bundesland könnten Bußgelder zwischen 25 Euro und 50.000 Euro oder sogar darüber hinaus verhängt werden. Streng oder besonders geschützte Arten fallen nicht unter die Handstraußregelung.
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