Alleinerziehenden steht steuerlich ein Freibetrag zu. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. «Zum einen muss der Steuerpflichtige tatsächlich alleinerziehend sein», erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Das heißt: Es darf keine andere volljährige Person mit im Haushalt leben – abgesehen von volljährigen Kindern, für die noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Zum anderen darf der Steuerpflichtige nicht verheiratet sein und die Voraussetzungen für das Ehegattenveranlagungswahlrecht vorliegen. «Heiratet die alleinerziehende Person und zieht mit dem Ehegatten zusammen, kann nach jetzigem Stand der Alleinerziehendenbetrag für das gesamte Jahr nicht gewährt werden», warnt Bauer. «Das gilt auch, obwohl der Alleinerziehendenbetrag monatsgenau zu gewähren ist, wenn die Ehe erst im Dezember geschlossen und dann zusammengezogen wurde.»
Dass eine anteilige Inanspruchnahme des Freibetrags nicht möglich ist, hat das Finanzgericht München entschieden (Az.: 9 K 3275/18). Der Fall ist aber juristisch noch nicht abgeschlossen: Er liegt zur Entscheidung vor dem höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: III R 57/20). Da der Entlastungsbetrag dauerhaft von 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben wurde, kann dessen Wegfall steuerlich erhebliche Auswirkungen haben.
Paare sollten Hochzeitstermin prüfen
Insbesondere, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits über die Lohnsteuerklasse II beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde, können sich unerwartete Steuernachzahlungen ergeben. «Paare, die Kinder mit in die Ehe bringen und erst mit oder kurz vor der Heirat zusammenziehen wollen, sollten sicherheitshalber prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, noch im Dezember zu heiraten oder es auf den Anfang des kommenden Jahres zu verschieben», rät Bauer.
Zwar wirkt bei einer Eheschließung im Dezember der sogenannte Splittingvorteil bei der Zusammenveranlagung für das ganze Jahr, dieser gleicht den Nachteil des Wegfalls des Alleinerziehendenbetrags bei geringeren und mittleren Einkommen in der Regel nicht aus. Das gilt umso mehr, wenn beide Partner zuvor alleinerziehend waren und der Alleinerziehendenbetrag bei beiden wegfällt.
Ehegatten, bei denen genau dieser Fall bereits eingetreten ist, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das Klageverfahren vor dem BFH beantragen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Wegfall lässt sich nicht vermeiden
Auch wenn die frisch Verheirateten die Einzelveranlagung wählen, lässt sich der Wegfall des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende grundsätzlich nicht vermeiden. Zwar hat das Niedersächsische Finanzgericht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zumindest zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt (Az.: 13 K 182/19). Dabei ging es jedoch um das Trennungsjahr und nicht um das Jahr der Eheschließung. Die endgültige Entscheidung muss auch hier der BFH fällen (Az.: III R 17/20).
Ziehen die künftigen Ehepartner nur zusammen, ohne zu heiraten, fällt der Entlastungsbetrag für die Monate weg, in denen die Alleinerziehenden schon den gesamten Monat mit dem anderen zusammengelebt haben. «Ein Zusammenziehen im Dezember ohne Heirat hat daher für die Höhe des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gar keine nachteilige Auswirkung», erläutert Bauer.
Ein Zusammenziehen im November würde zu einer Kürzung des Entlastungsbetrags um 1/12, also 334 Euro, auf 3674 Euro führen. Entsprechendes gilt für die Erhöhungsbeträge, wenn der Alleinerziehende mehr als ein Kind hat. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro.
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