23. November 2024

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Temporär mehr verdient: Das zählt nicht für den Unterhalt

Eine vorübergehend erhöhte Vergütung durch Mehrarbeit ist keine übliche Einkommenssteigerung, auf die mehr Trennungsunterhalt zu zahlen ist, urteilte ein Gericht. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Rolf Vennenbernd/dpa/dpa-tmn)

Verdient der unterhaltspflichtige Ex-Partner bedingt durch erhöhten Einsatz vorübergehend mehr, wirkt sich das nicht auf die Höhe des Unterhalts aus. Er darf auch den Arbeitseinsatz wieder reduzieren. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall stritt sich ein Ehepaar nach der Trennung um den Trennungsunterhalt. Dabei ging es auch um die Höhe des Einkommens des Mannes, das den Unterhaltszahlungen zugrunde zu legen sei. Bedingt durch einen höheren Arbeitsaufwand und -einsatz hatte der Mann für ein paar Monate mehr verdient. Er machte das dann aber wieder rückgängig – seiner Gesundheit zuliebe, wie er angab.

Die Erhöhung wegen eines erhöhten Arbeitseinsatzes sei ein besonderer Umstand, der nicht den üblichen Einkommenssteigerungen zuzurechnen sei, entschieden die Richter. Der Mann habe auch die Erhöhung rückgängig machen dürfen. Unterhaltsrechtlich müsse die Frau dies mittragen.