Verschweigt ein Elternteil während eines Umgangsverfahren seine Drogenabhängigkeit, kann das dazu führen, dass er die Kosten für das Verfahren tragen muss. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall haben die geschiedenen Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Kinder, die bei der Mutter leben. Der Vater war drogenabhängig. Nach Handgreiflichkeiten der Eltern vor den Kindern leitete die Mutter ein Gewaltschutzverfahren ein.
Vater hat Haarprobe kategorisch abgelehnt
Der Vater bat um Regelung des Umgangs zu seinen Kindern. Die Entnahme einer Haarprobe lehnte er allerdings ab. Das Amtsgericht ordnete schließlich für das folgende halbe Jahr einen begleiteten Umgang der Kinder mit dem Vater an. Dagegen legte die Mutter erfolgreich Beschwerde ein.
Als der Mann im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum inhaftiert wurde, nahm er seinen Antrag auf Umgang zurück. Das Gericht verpflichtete ihn, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Er habe «zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht». Der Vater habe seinen Drogenkonsum nachdrücklich abgestritten und mitgeteilt, dass er nach Aussage seines Therapeuten nicht mehr zu ihm kommen müsse.
Das sei eine «vorsätzlich falsche Einlassung zu einem entscheidenden Aspekt des Verfahrens». Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangs könnten erforderlich sein, wenn eine Suchtmittelproblematik Gefahren für die Kinder mit sich bringe. Das Verhalten des Vaters habe dazu geführt, dass sein Antrag aussichtslos geworden sei.
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