19. September 2024

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Urteil: Unterhaltspflicht kennt keine Ausreden

Zum Wohle des Kindes: Eltern haben eine besondere Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder und daher auch eine «gesteigerte Unterhaltspflicht». Somit sind auch Nebeneinkünfte zu berücksichtigen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Hendrik Schmidt/dpa/dpa-tmn)

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil einen Nebenjob ausübt, kann sich das auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts auswirken. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az: 2 UF 1057/22 e) gegen eine Mutter weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin).

Im konkreten Fall leben die beiden Kinder beim Vater und die Mutter zahlt Kindesunterhalt. Über dessen Höhe stritten die Eltern vor Gericht. Dabei ging es auch um den Nebenjob der Frau. Der Vater war überzeugt, ihre Nebentätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst sei bei der Höhe des Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Die Mutter sah das nicht so.

Für Mindestunterhalt müsste man sich sogar Nebenjobs suchen

Das Gericht gab dem Vater recht und urteilte: Die Nebeneinkünfte sind zu berücksichtigen. Eltern haben eine besondere Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder und daher auch eine «gesteigerte Unterhaltspflicht», erläuterte das Gericht. Reichten die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um seinen und den Bedarf der Kinder zu decken, müsse er «die ihm zumutbaren Einkünfte … erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich» einsetzen und eine ihm mögliche Arbeit ausüben.

Im Falle minderjähriger Kinder haben Unterhaltspflichtige sogar eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, sie sind verpflichtet, ihre gesamte zur Verfügung stehende freie Zeit für Bewerbungen auf Stellen einzusetzen, mit denen man nicht nur seinen, sondern auch den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen Kinder decken kann. Um das zu erreichen, müsste man auch weitere Tätigkeiten einschließlich Nebentätigkeiten wie zum Beispiel Zeitungsaustragen oder Kellnern ausüben. 

Unterhaltspflichtigen sei zuzumuten, 48 Stunden pro Woche zu arbeiten

Im Falle der Frau zähle die Nebentätigkeit der Frau schon mal deshalb, weil sie ursprünglich in ihrer Haupttätigkeit mit nur rund 31 Stunden pro Woche tätig gewesen sei. Selbst wenn sie nun Vollzeit arbeite, sei die Nebentätigkeit anzurechnen, damit sie auf den Mindestunterhalt komme. Der Frau sei es zuzumuten, bis zu 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Durch die Zusatztätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst mit monatlich etwa 24 Stunden werde diese (Gesamt-)Arbeitszeit nicht überschritten.