Ehepartner und Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, an der Bestattung Verstorbener teilzunehmen. Das gilt unter Umständen auch für weitere nahestehende Verwandte.
Hinterbliebene, die eine Bestattung organisieren, müssen daher Auskunft erteilen – selbst wenn sie die Teilnahme der betreffenden Personen an der Bestattung eigentlich nicht wünschen. Darauf macht die Verbraucherinitiative Aeternitas aufmerksam. Der Auskunftsanspruch gilt in der Regel nur dann nicht, wenn die Teilnahme den Interessen oder Wünschen Verstorbener entgegensteht.
Anspruch vor Gericht durchsetzen
Durchgesetzt werden kann der Anspruch zur Not auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung, wie ein jetzt veröffentlichtes Rechtsgutachten von Aeternitas zeigt. Regelmäßig bejahen Gerichte diese Ansprüche. So hat beispielsweise das Amtsgericht Zeitz eine Ehefrau dazu verurteilt, ihrer Tochter Ort und Zeit der Bestattung des verstorbenen Vaters mitzuteilen (Az.: 4 C 289/19).
Das Problem: In der Praxis ist es oft schwierig, einen berechtigten Anspruch auf Auskunft schnell durchzusetzen. Die Gerichte entschieden zwar in der Regel zügig. Allerdings muss die Entscheidung den Beteiligten dann noch zugestellt werden. Mitunter kommt eine einstweilige Verfügung also zu spät.
Friedhofsverwaltung muss Auskunft geben
Betroffene können alternativ versuchen, sich an die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Stadt zu wenden – sofern diese bekannt ist. Laut Aeternitas erteilen diese die gewünschte Auskunft meist. Die Friedhofsverwaltung verletzt durch das Herausgeben der Information auch keine datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Auskunft wird dem Gutachten zufolge mitunter im besonderen Interesse der Verstorbenen oder der übrigen Hinterbliebenen verweigert. In familiären Streitfällen dürfen sich die Verwaltungen allerdings nicht auf diese sogenannte Auskunftssperre berufen. Sind keine schutzwürdigen Belange der Verstorbenen gefährdet und steht der Wille der Verstorbenen dem nicht entgegen, muss die Friedhofsverwaltung die geforderten Informationen gegenüber nahen Verwandten herausgeben.
Anders ist die Rechtslage laut Aeternitas bei privaten Bestattungsunternehmen, die ihren Auftraggebern Verschwiegenheit zugesagt haben. Sie begingen mit der Herausgabe von Ort und Zeit der geplanten Bestattung eine Pflichtverletzung. In diesen Fällen gibt es keine Möglichkeit, das Bestattungsunternehmen zur Angabe von Ort und Zeit der geplanten Bestattung zu verpflichten.
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